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Die Finanzierung der Persönlichen Assistenz: Wege durch den Dschungel der Kostenträger und die Macht des Persönlichen Budgets
Das Recht auf Persönliche Assistenz ist ein fundamentaler Baustein für ein selbstbestimmtes Leben gemäß der UN-Behindertenrechtskonvention. Doch die Verwirklichung dieses Rechts scheitert oft an der komplexen Frage der Finanzierung. Wer zahlt für die benötigte Unterstützung? Welche Kostenträger sind zuständig? Und wie kann das Persönliche Budget helfen, die Kontrolle über die eigenen Mittel zu erlangen? Dieser Beitrag navigiert durch den oft unübersichtlichen Finanzierungsdschungel und beleuchtet die Schlüsselrolle des Persönlichen Budgets.
Die rechtliche Grundlage: Ein Anspruch auf Unterstützung
Der Anspruch auf Finanzierung von Persönlicher Assistenz ergibt sich primär aus dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Hier sind insbesondere die Leistungen zur Sozialen Teilhabe (§§ 113 ff. SGB IX) relevant, die Assistenzleistungen (§ 78 SGB IX) umfassen. Diese zielen darauf ab, eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen.
Darüber hinaus können auch Leistungen aus anderen Sozialgesetzbüchern eine Rolle spielen:
- Pflegeversicherung (SGB XI): Bei gleichzeitigem pflegerischem Bedarf können Leistungen der Pflegekasse (z.B. Pflegegeld, Pflegesachleistungen) für die Finanzierung von Assistenzanteilen genutzt oder mit Leistungen der Eingliederungshilfe kombiniert werden.
- Krankenversicherung (SGB V): Für Leistungen der häuslichen Krankenpflege (Behandlungspflege).
- Unfallversicherung (SGB VII): Nach Arbeitsunfällen oder bei Berufskrankheiten.
- Bundesversorgungsgesetz (BVG) oder Opferentschädigungsgesetz (OEG): Bei anerkannten Schädigungsfolgen.
Die UN-BRK, insbesondere Artikel 19 (Unabhängige Lebensführung), untermauert den Anspruch und fordert, dass Menschen mit Behinderungen Zugang zu den notwendigen Unterstützungsdiensten haben, einschließlich Persönlicher Assistenz.
Zuständige Kostenträger: Wer ist verantwortlich?
Die Eingliederungshilfe als Hauptakteur
In den meisten Fällen ist der Träger der Eingliederungshilfe der Hauptansprechpartner für die Finanzierung von Persönlicher Assistenz. Dies sind je nach Bundesland die Sozialämter auf kommunaler Ebene oder überörtliche Träger der Sozialhilfe. Die Eingliederungshilfe ist nachrangig, das heißt, sie tritt nur ein, wenn kein anderer Rehabilitationsträger vorrangig zuständig ist.
Die Zuständigkeitsklärung kann komplex sein, insbesondere wenn Bedarfe in verschiedenen Lebensbereichen bestehen (z.B. Pflege und soziale Teilhabe). Der Grundsatz der „Lotsenfunktion“ (§ 14 SGB IX) besagt jedoch, dass ein Rehabilitationsträger, bei dem ein Antrag eingeht, verpflichtet ist, die Zuständigkeit zu klären und den Antrag ggf. an den korrekten Träger weiterzuleiten. Man sollte den Antrag also bei einem der potenziellen Träger stellen.
Das Persönliche Budget (§ 29 SGB IX): Selbstbestimmung über die Finanzen
Ein zentrales Instrument zur Finanzierung und Organisation von Persönlicher Assistenz ist das Persönliche Budget. Es ist keine neue Leistungsart, sondern eine andere Form der Leistungserbringung. Anstatt Sach- oder Dienstleistungen zu erhalten, bekommen Menschen mit Behinderungen einen Geldbetrag, mit dem sie die benötigten Hilfen selbst „einkaufen“ können.
Vorteile des Persönlichen Budgets für die Finanzierung von Assistenz:
- Kontrolle und Eigenverantwortung: Budgetnehmer\*innen entscheiden selbst, wie sie das Geld einsetzen, um ihre Assistenz zu organisieren (z.B. im Arbeitgebermodell oder durch Beauftragung ausgewählter Anbieter).
- Passgenauigkeit: Die Unterstützung kann exakt auf die individuellen Bedürfnisse und den Lebensrhythmus zugeschnitten werden.
- Flexibilität: Änderungen im Bedarf können oft schneller und unbürokratischer berücksichtigt werden.
- Effizienz: Oft können mit dem Budget mehr Assistenzstunden realisiert werden als bei der reinen Sachleistung durch einen Dienst, da Verwaltungsaufschläge von Diensten entfallen oder geringer sind.
- Trägerübergreifendes Budget: Wenn Leistungen verschiedener Träger (z.B. Eingliederungshilfe und Pflegekasse) benötigt werden, können diese in einem trägerübergreifenden Persönlichen Budget zusammengefasst werden. Dies vereinfacht die Verwaltung erheblich.
Die Höhe des Persönlichen Budgets orientiert sich am individuell festgestellten Bedarf und soll die Kosten für die notwendige Unterstützung decken. Sie darf die Kosten einer vergleichbaren Sachleistung nicht überschreiten, es sei denn, die teurere Variante ist die einzig mögliche, um den individuellen Bedarf zu decken oder ist wirtschaftlicher. Die Verhandlung über die Budgethöhe ist oft ein kritischer Punkt im Antragsverfahren.
Der Weg zur Finanzierung: Antrag, Bedarfsermittlung und Bewilligung
Der Prozess zur Finanzierung von Persönlicher Assistenz ist meist mehrstufig:
- Antragstellung: Ein formloser oder formaler Antrag auf Leistungen zur Sozialen Teilhabe (mit dem Ziel Persönliche Assistenz, idealerweise als Persönliches Budget) wird beim zuständigen oder einem potenziellen Kostenträger gestellt.
- Bedarfsermittlung: Der Kostenträger ermittelt den individuellen Bedarf. Dies geschieht durch Gespräche, Hausbesuche und standardisierte Instrumente (z.B. im Rahmen des Gesamtplanverfahrens nach BTHG). Eine gute Vorbereitung und klare Darstellung des eigenen Bedarfs und der Ziele ist hier entscheidend.
- Zielvereinbarung (beim Persönlichen Budget): Wird ein Persönliches Budget angestrebt, wird eine Zielvereinbarung zwischen Budgetnehmer\*in und Leistungsträger geschlossen. Diese legt u.a. die Höhe des Budgets, den Verwendungszweck und Nachweispflichten fest.
- Bewilligungsbescheid: Der Kostenträger erlässt einen Bescheid über die bewilligten Leistungen (Umfang, Form, ggf. Höhe des Budgets).
Dieser Prozess kann langwierig sein und erfordert oft Hartnäckigkeit. Unterstützung durch EUTB®-Beratungsstellen oder Selbsthilfegruppen kann sehr hilfreich sein.
Herausforderungen bei der Finanzierung
- Angemessenheit der Stundensätze: Insbesondere im Arbeitgebermodell müssen die bewilligten Stundensätze ausreichen, um faire Löhne zu zahlen und alle Nebenkosten (Sozialabgaben, Urlaub, Krankheit) zu decken. Dies ist oft ein Streitpunkt.
- Bürokratie: Trotz des Ziels der Entbürokratisierung sind Antrags- und Abrechnungsverfahren oft komplex.
- Nachweispflichten: Beim Persönlichen Budget müssen Nachweise über die zweckentsprechende Verwendung der Mittel erbracht werden.
- Einkommens- und Vermögensanrechnung: Obwohl das BTHG hier Verbesserungen gebracht hat, müssen sich viele Leistungsberechtigte weiterhin an den Kosten beteiligen, was die Realisierung umfassender Assistenz erschweren kann.
- Widerstand der Kostenträger: Manchmal stoßen Wünsche nach umfassender Assistenz oder bestimmten Organisationsformen auf Widerstand bei den Kostenträgern, oft aus finanziellen Erwägungen.
Fazit: Finanzierung als Schlüssel zur Selbstbestimmung aktiv gestalten
Die Finanzierung von Persönlicher Assistenz ist ein komplexes Feld, das für Betroffene oft mit erheblichen Anstrengungen verbunden ist. Das Wissen um die eigenen Rechte, die zuständigen Kostenträger und die Möglichkeiten des Persönlichen Budgets ist jedoch entscheidend, um den Anspruch auf ein selbstbestimmtes Leben durchzusetzen. Das Persönliche Budget bietet dabei die größte Chance, die Kontrolle über die Organisation und Finanzierung der eigenen Unterstützung zu erlangen und so die Vision der UN-BRK von Teilhabe und Inklusion mit Leben zu füllen. Es lohnt sich, für eine bedarfsgerechte und selbstbestimmte Finanzierung zu kämpfen, denn sie ist die Grundlage für ein Leben nach eigenen Vorstellungen.
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