Kenne deine Rechte: Die EU-Fluggastrechteverordnung 1107/2006

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Kenne deine Rechte: Die EU-Fluggastrechteverordnung 1107/2006

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Wissen ist Macht – das gilt besonders, wenn man als Reisender mit Behinderung unterwegs ist. Viele der Services und Hilfestellungen, die Flugreisen erleichtern, sind keine reine Kulanz der Fluggesellschaften, sondern gesetzlich verankerte Rechte. Die wichtigste Grundlage dafür ist die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 der Europäischen Union. Sie regelt die Rechte von Flugreisenden mit Behinderungen und eingeschränkter Mobilität. Wer seine Rechte kennt, kann sie selbstbewusst einfordern und ist besser vor Diskriminierung geschützt.

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Was regelt die Verordnung 1107/2006?

Diese EU-Verordnung gilt für alle Flüge, die von einem Flughafen in der EU starten, und für alle Flüge, die auf einem Flughafen in der EU landen, sofern die ausführende Fluggesellschaft eine EU-Airline ist. Sie stellt sicher, dass Menschen mit Behinderung die gleichen Möglichkeiten haben, Flugreisen zu nutzen, wie Menschen ohne Behinderung.

Die Kernpunkte der Verordnung sind:

  1. Das Recht auf Nichtdiskriminierung: Fluggesellschaften dürfen die Buchung oder die Beförderung einer Person nicht aufgrund einer Behinderung oder eingeschränkter Mobilität verweigern. Ausnahmen sind nur aus triftigen und klar definierten Sicherheitsgründen zulässig, die schriftlich begründet werden müssen.
  2. Das Recht auf kostenlose Hilfeleistung: Sowohl die Flughäfen als auch die Fluggesellschaften sind verpflichtet, kostenlos eine Reihe von Hilfeleistungen zur Verfügung zu stellen.
  3. Das Recht auf Information: Sie haben das Recht, über die Sicherheitsvorschriften und Einschränkungen informiert zu werden.

Kostenlose Hilfeleistungen am Flughafen

Der Flughafenbetreiber ist dafür verantwortlich, Ihnen auf dem Flughafengelände zu helfen. Dieser Service muss mindestens 48 Stunden im Voraus angemeldet werden. Dazu gehören:

  • Hilfe bei der Fortbewegung von einem ausgewiesenen Ankunftspunkt (z.B. Parkplatz, Taxistand) zum Check-in.
  • Hilfe beim Check-in und bei der Gepäckaufgabe.
  • Hilfe bei der Fortbewegung zur Sicherheits- und Passkontrolle und durch diese hindurch.
  • Hilfe beim Weg zum Gate und beim Einsteigen in das Flugzeug.
  • Nach der Landung: Hilfe beim Aussteigen, bei der Gepäckabholung und beim Weg zu einem Abholpunkt.

Kostenlose Hilfeleistungen durch die Fluggesellschaft

Die Fluggesellschaft ist für die Hilfe an Bord verantwortlich. Dazu zählen:

  • Der Transport von bis zu zwei Mobilitätshilfen (z.B. Rollstuhl, Rollator) ohne Aufpreis. Dies gilt zusätzlich zu Ihrem normalen Freigepäck.
  • Der Transport von medizinischer Ausrüstung.
  • Hilfe bei der Fortbewegung vom Flugzeugsitz zur Toilette (jedoch keine Hilfe in der Toilette selbst).
  • Hilfe beim Verstauen des Handgepäcks.
  • Eine Sicherheitseinweisung, die auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten ist.

Die Grenzen der Verordnung und die Rolle der persönlichen Assistenz

So wichtig diese Verordnung ist, so wichtig ist es auch, ihre Grenzen zu verstehen. Die kostenlosen Hilfeleistungen sind rein logistischer und technischer Natur. Sie umfassen keine persönliche Pflege oder Betreuung. Das Gesetz verpflichtet die Airlines und Flughäfen nicht dazu, Hilfe bei folgenden Tätigkeiten zu leisten:

  • Hilfe beim Essen oder Trinken.
  • Hilfe bei der Einnahme von Medikamenten.
  • Hilfe beim Toilettengang (innerhalb der Kabine).
  • Heben oder Tragen des Passagiers.

Genau hier entsteht die Lücke, die durch eine persönliche Assistenzperson gefüllt werden muss. Und genau hier entsteht die finanzielle Doppelbelastung. Der Gesetzgeber stellt zwar die Mobilität sicher, die Kosten für die lebensnotwendige persönliche Unterstützung aber werden vollständig dem Einzelnen aufgebürdet. Sie müssen also den Flug und das Hotel für Ihre Assistenzperson voll bezahlen, damit Sie die Rechte, die Ihnen die Verordnung theoretisch zugesteht, in der Praxis auch würdevoll wahrnehmen können. Dies ist ein strukturelles Defizit in der Gesetzgebung, das die finanzielle Last der Inklusion unfair verteilt.

Was tun bei Problemen oder Beschädigung?

Die Verordnung regelt auch, was im Schadensfall passiert. Die Haftung für Verlust oder Beschädigung von Mobilitätshilfen ist ein zentraler Punkt.

  • Schadensmeldung: Wird Ihr Rollstuhl oder ein anderes Hilfsmittel während des Transports beschädigt, ist die Fluggesellschaft haftbar. Melden Sie den Schaden UNBEDINGT, bevor Sie den Flughafen verlassen. Gehen Sie zum Gepäckermittlungsschalter der Airline und füllen Sie ein Schadensprotokoll aus (PIR – Property Irregularity Report). Machen Sie detaillierte Fotos vom Schaden.
  • Haftungsgrenzen: Die Haftung der Airlines ist durch das Montrealer Übereinkommen auf eine bestimmte Summe (ca. 1.500 €) begrenzt. Da hochwertige Elektrorollstühle oft ein Vielfaches davon kosten, ist es ratsam, vor der Reise eine sogenannte „Wertdeklaration“ für das Hilfsmittel abzugeben (kann kostenpflichtig sein) oder eine private Reisegepäckversicherung abzuschließen, die solche Schäden höher absichert.
  • Beschwerden: Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihre Rechte missachtet wurden, sollten Sie sich zunächst schriftlich bei der betreffenden Fluggesellschaft oder dem Flughafen beschweren. Wenn Sie keine zufriedenstellende Antwort erhalten, können Sie sich an die nationale Durchsetzungsstelle für Fluggastrechte wenden. In Deutschland ist dies das Luftfahrt-Bundesamt (LBA).

Die EU-Verordnung 1107/2006 ist ein starkes Instrument, das die Reisefreiheit für Menschen mit Behinderung erheblich verbessert hat. Sie ist die Grundlage, auf der Sie Ihre Ansprüche aufbauen können. Kombiniert mit dem Wissen um ihre Grenzen und der notwendigen, aber teuren Ergänzung durch eine persönliche Assistenz, ermöglicht sie es Ihnen, Ihre Reisen besser zu planen und Ihre Rechte selbstbewusst durchzusetzen.

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