Wer muss räumen? Die Rechtslage bei Schnee und Eis für Rollstuhlfahrer
Weitere Informationen zu unserem Impressum und unseren Datenschutzbestimmungen finden Sie hier.
Nichts ist ärgerlicher als ein nicht geräumter Gehweg, der den Weg zum Arzt oder zum Einkaufen versperrt. Doch wer ist eigentlich verantwortlich, und welche Rechte haben Menschen mit Mobilitätseinschränkungen? Dieser Beitrag beleuchtet die rechtliche Situation des Winterdienstes und gibt Tipps, wie man sich gegen „Räum-Muffel“ wehren kann.
Die Räumpflicht der Kommunen und Anlieger
In den meisten Städten und Gemeinden ist die Räumpflicht auf die privaten Hauseigentümer übertragen worden. Diese müssen werktags meist zwischen 7:00 und 20:00 Uhr die Gehwege vor ihren Grundstücken schnee- und eisfrei halten. Dabei muss der Weg in einer Breite geräumt werden, dass zwei Fußgänger (oder eben ein Rollstuhlfahrer und eine Begleitperson) aneinander vorbeikommen – meist ca. 1,20 bis 1,50 Meter.
Schadenersatz bei Unfällen
Sollte ein Rollstuhlfahrer auf einem schlecht geräumten Weg verunglücken oder steckenbleiben und dadurch Schäden am Rollstuhl oder Verletzungen erleiden, haftet der Pflichtige. Es ist ratsam, in solchen Fällen Fotos von der Situation zu machen und Zeugen zu suchen. Doch Vorsicht: Auch von Rollstuhlfahrern wird eine „angepasste Fahrweise“ erwartet.
Was tun, wenn Wege blockiert sind?
Oft schieben Räumdienste den Schnee von der Straße direkt auf die abgesenkten Bordsteine. Das ist unzulässig, da es die Barrierefreiheit aufhebt. In solchen Fällen sollte man das Ordnungsamt informieren. Viele Kommunen haben mittlerweile Apps oder Hotlines für solche Beschwerden.
Hashtags: #RechtImWinter, #Winterdienst, #Räumpflicht, #Barrierefreiheit, #Rollstuhlfahrer, #Ordnungsamt, #Schadenersatz, #Verkehrssicherungspflicht, #Inklusionspolitik, #MobilitätFürAlle, #Winterrecht, #GehwegReinigung, #Nachbarschaft, #Gesetzgebung, #BarrierefreiesBauen
Hinterlasse jetzt einen Kommentar